Satzung des Vereins

§ 1 NAME

Der Club trägt den Namen „Carneval-Club Frankforter Schlippcher“ mit den Initialen C.C.F.S. als Kurzbezeichnung.

Er hat seinen Sitz im Nordend der Stadt Frankfurt am Main, wurde am 17.11.1952 gegründet und soll in das Vereinsregister Frankfurt eingetragen werden.

§ 2 ZWECK

1. Sinn und Zweck des Clubs ist das karnevalistische Gedankengut in die Öffentlichkeit zu tragen, altes Brauchtum und heimatliches Kulturgut zu erhalten und die Geselligkeit zu pflegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden.
2. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden kann.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Abgabe der Eintrittserklärung auf einem Formblatt des Vereins. Mitgliedsrechte entstehen, sobald der erste Jahresbeitrag bezahlt worden ist.
4. Die Mitgliedschaft endet
1. mit Ablauf desjenigen Geschäftsjahres, in den sie durch eingeschriebenen Brief oder durch Erklärung zu Protokoll, eine Vorstandssitzung oder der Mitgliederversammlung gekündigt wurde,
2. mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Ausschluß beschließt. Der Ausschluß kann beschlossen werden, wenn das Mitglied mit mehr als der Hälfte des Jahresbeitrages im Rückstand ist oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat; die Rechte erlöschen sofort,
3. mit dem Tod.
5. Gegen einen Ausschlussbescheid kann innerhalb von 30 Kalendertagen seit seinem Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu befinden hat; die Mitgliedsrechte ruhen derweil.

§ 4 DIE MITGLIEDER

1. Die Mitglieder gliedern sich in aktive, die die Arbeit des Vereins direkt unterstützen und passive, die den Verein fördernd zur Seite stehen.
2. Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Zu Ehrensenats-mitgliedern können Außenstehende ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereines besondere Verdienste erworben haben. Sie sind beitragsfrei.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 DER BEITRAG

1. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich am Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Er kann in begründeten Fällen in Viertel- oder Halbjahres-Teilbeträge gestundet werden.
2. Der Beitrag ist bar oder unbar auf ein Vereinskonto zu zahlen.
3. Beitragsfrei sind die Kinder der Mitglieder, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in einer Gruppe aktiv mitwirken.

§ 6 HAFTUNG

1. Für Schäden und Verluste am Vereinseigentum haftet das Mitglied, das sie verursacht hat.
2. Die im Vereinseigentum stehenden Ausrüstungsgegenstände dürfen außer bei Einsätzen des Vereins nur mit Genehmigung des Vorstandes verwendet werden.

§ 7 DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. 5. des einen bis 30. 4. des folgenden Jahres.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

A) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen wenn der Vorstand oder auf begründeten Antrag ein drittel der stimmberechtigten Mietglieder dies wünscht. Sie muß bis 30. 4. jeden Jahres zur Hauptversammlung eingeladen werden.
2. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin einzuladen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.
3. In der Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand über die Vereins- und Kassenangelegenheiten, von den Revisoren über den Befund der Kasse zu berichten und ein Beschluß über die Entlastung des Vorstandes zu fassen.
4. In der Jahreshauptversammlung oder – falls erforderlich – einer anderen Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Wenn mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl anstehen, kann auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln gewählt wenden, ansonsten erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bringt auch diese keine Mehrheit, gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
6. Jedes Vorstandsmitglied kann wegen groben Pflichtverletzungen durch Beschluß der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden; gleichzeitig ist ein Nachfolger zu wählen.
7. Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens drei Revisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und ihr Amt nur zwei Jahre nacheinander ausüben.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, die dem Vorstand spätestens bis zum achten vor der Versammlung zugeleitet worden sind.
9. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die nach ihrer Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen sind. Über Wahlen und satzungsändernde Beschlüsse sind gesonderte Niederschriften zu fertigen, die nach Genehmigung durch das Amtsgericht dem Protokoll beigefügt werden.

B) DER VORSTAND

§ 9 DIE MITGLIEDER DES VORSTANDES

B) DER VORSTAND

1. Der Vorstand gemäß § 26 des BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
Die beiden Vorsitzenden sind gemeinsam oder einzeln mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
2. Die Gruppenleiter sowie in ausreichenden Maße Beisitzer werden vom Vorstand bestellt. Sie werden erforderlichenfalls mit vollem Stimmrecht zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen.

§ 10 PFLICHTEN DES VORSTANDES

1. Der Vorstand besorgt selbstständig die Vereinsgeschäfte, verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus.
2. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig. Er faßt mit seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desSitzungsleiter den Ausschlag.
3. Alle Sitzungen sind zu protokollieren und die Protokolle nach ihrer Genehmigung von zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
4. Der Vorstand besorgt die Veröffentlichungen des Vereins.

§ 11 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde.
2. Der Verein wird aufgelöst
1. wenn ihm weniger als 7 Mitglieder angehören;
2. wenn die Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt und die Einladung einen Hinweis auf den Auflösungsantrag enthalten hat.
3. Das vorhandene Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Stand:

Frankfurt am Main, den 11. Sept. 1980

Haftungsausschluss

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Haftung für den Inhalt unserer Satzung gewährleisten.
Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten bitten wir unseren geschäftsführenden Vorstand zu kontaktieren.